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Jährlich erkranken in Köln etwa 100 Menschen 
			erstmals an einer schizophrenen Psychose
 

Verwaltung / Satzung

Präambel

Im Jahre 2001 war der Weltgesundheitstag erstmals den psychischen Erkrankungen gewidmet. Anlass hierfür hatten Ermittlungen der Weltgesundheitsorganisation geboten, nach denen psychische Störungen wie Depression und Schizophrenie weltweit an der Spitze der häufigsten und schwersten Erkrankungen stehen. Die zentrale Veranstaltung dieses Weltgesundheitstages fand in Köln statt und beschäftigte sich nicht nur mit den heutigen Behandlungsmöglichkeiten solcher Erkrankungen, sondern auch mit der Frage, wie man ihren Ausbruch verhindern, also psychische Gesundheit erhalten kann. Diese Zielsetzung soll durch die Gründung eines rechtsfähigen Vereins unterstützt werden, der die Kölner Aktivitäten zur Verhinderung psychischer Erkrankungen ideell und materiell fördern will.

§ 1 Sitz und Name

  1. Der Verein führt den Namen "Kölner Verein für seelische Gesundheit" – KVsG. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz " e.V.".
  2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002.

§ 2 Der Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt den Zweck, die Arbeit des 1997 von Mitarbeitern der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität zu Köln aufgebauten Früherkennungs- und Therapiezentrums (FETZ) zu unterstützen. Das Kölner FETZ ist die erste Einrichtung in Deutschland, die sich die Erhaltung seelischer Gesundheit durch spezielle Programme zur Früherkennung und Prävention drohender psychischer Krisen zum Ziel gesetzt hat. Die Zielsetzung des FETZ umfasst im Einzelnen

  • die Information der Kölner Bevölkerung allgemein und aller in ihr lebenden maßgeblichen Zielgruppen speziell über die Frühzeichen und Risikofaktoren für psychische Erkrankungen sowie die prinzipiellen Hilfsmöglichkeiten und konkreten Wege der Hilfsvermittlung in der Region,
  • den Aufbau und die Pflege eines Früherkennungsnetzwerks zwischen dem FETZ und den Erziehungs- und Studentenberatungsstellen sowie schulpsychologischen Diensten, den Trägern der fachpsychiatrischen Versorgung in der Region,
  • die Schulung aller Teilnehmer am Kölner Netzwerk zur Erhaltung seelischer Gesundheit in der Erfassung von Frühwarnzeichen und anderen Risikoindikatoren sowie auch hinsichtlich des adäquaten Umgangs mit Risikopersonen und ihren Familien,
  • die Entwicklung und Überprüfung von psychosozialen, psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Möglichkeiten zur Verhinderung von psychischen Störungen bei allen im Netzwerk erfassten Personen mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko in der Region.

Hieraus ergeben sich für den Verein insbesondere folgende Aufgaben:

  • Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für das Kölner Früherkennungsnetz,
  • Einwerbung von Spendengeldern und deren Verwendung im Sinne des Vereinszwecks für die Arbeit des FETZ,
  • Unterstützung des Kölner Früherkennungsnetzes bei dessen Ausbau und Weiterentwicklung.

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein "Kölner Verein für seelische Gesundheit" mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt seine Zwecke neutral, unabhängig und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich. Der Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwandt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge zurück, noch haben sie einen Anspruch auf Vereinsvermögen.
  3. Aus der Mitgliedschaft ergeben sich weder Ansprüche auf Mittelzuweisungen noch auf sonstige Zuwendungen durch den Verein.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
  2. Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen sein. Im Falle von juristischen Personen werden diese durch einen Bevollmächtigten in der Mitgliederversammlung vertreten.
  3. Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die sich aktiv für die Umsetzung der Vereinsziele einsetzen.
  4. Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen jährlichen Mitgliedsbeitrag von derzeit 50,00 EUR, fördernde Mitglieder einen jährlichen Beitrag von mindestens 500 EUR. Über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der jährliche Beitrag ist jeweils am 01. Januar eines jeden Jahres fällig. Die Mitgliederversammlung kann den Jahresbeitrag für Schüler, Auszubildende, Studenten und Arbeitslose sowie auf Antrag für Ruheständler um bis zu 50 % ermäßigen.
  5. Die fördernden Mitglieder bilden den Wissenschaftlichen Beirat des Vereins. Der Beirat trifft sich einmal jährlich in der Regel vor der Mitgliederversammlung. Auf der Beiratssitzung wird über die Entwicklung des Vereins und des FETZ berichtet; dazu sollen wissenschaftliche Fachvorträge angeboten werden.
  6. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei dem Vorstand beantragt werden. Der Aufnahmeantrag soll Name, Titel und Anschrift des Antragstellers enthalten. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
  7. Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die durch die jeweilige Person oder durch einen mit einer Vollmacht versehenen Beauftragten, der Mitglied des Vereins ist, abgegeben werden kann.
  8. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt aus dem Verein erfolgt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand mit Wirksamkeit von Beginn des nächsten Kalenderjahres an.
  9. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen das Ansehen oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung schriftlich Berufung bei dem Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung übernimmt Aufgaben von grundsätzlicher Bedeutung für den Verein, sofern diese nicht per Satzung einem anderen Vereinsorgan übertragen sind.

    Hierzu zählen unter anderem

    1. Wahl des Vorstandes
    2. Kenntnisnahme über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
    3. Satzungsänderung, einschließlich der Auflösung des Vereins, mit 2/3-Mehrheit
    4. Entgegennahme der Jahresberichte über den Stand der Aktivitäten und Finanzen sowie weiterer Planungen des Vereins.

  2. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nicht etwas anderes vorschreibt. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Darüber hinaus können Beschlüsse auf schriftlichem Weg verabschiedet werden.
  3. Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel einmal jährlich. Die Einberufung der Versammlung mit einer Frist von zwei Wochen erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden. Ergänzungen zur Tagesordnung können nachgereicht werden.
  4. Jede Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die Versammlung einen Versammlungsleiter.

Die Beschlüsse einer jeden Mitgliederversammlung werden protokolliert. Der Protokollführer wird vom Vorstand benannt. Die Vereinsmitgliedschaft ist keine Voraussetzung hierfür.

Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 6 Vorstand

  1. Bei dem Vorstand ist zu unterscheiden zwischen dem Gesamtvorstand und dem geschäftsführenden Vorstand.
  2. Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, ist unter dem Vorstand der Gesamtvorstand zu verstehen.
  3. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens drei Beisitzern. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und verwaltet das Vermögen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied ist berechtigt, Wahlvorschläge zu machen. Über jedes Vorstandsamt wird einzeln abgestimmt. Bei mehreren Kandidaten für ein Vorstandsamt ist der gewählt, der die relativ meisten Stimmen der abgegeben Stimmen erhalten hat.
  4. Der geschäftsführende Vorstand des Vereins, der aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister besteht, ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB.
  5. Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.
  6. Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft oder bei Amtsniederlegung. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
  7. Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder unter Angabe der Tagesordnung und mit zweiwöchiger Vorlaufzeit regelmäßig mindestens einmal jährlich zur Vorstandssitzung ein. Ergänzungen zur Tagesordnung können nachgereicht werden. Die Beschlussfähigkeit setzt die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern voraus.
  8. Eine Vorstandssitzung ist nicht erforderlich, wenn Beschlüsse auf schriftlichem Weg oder im Rahmen einer Telefonkonferenz herbeigeführt werden können. Das Ergebnis der Telefonkonferenz ist in einem Vermerk zu dokumentieren.
  9. Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit der stellvertretende Vorsitzende.
  10. Der Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlung vor. Der Vorstand ist ermächtigt, die Satzung insoweit zu ändern oder zu ergänzen, als dies durch behördliche Auflagen erforderlich wird. Er hat solche Änderungen oder Ergänzungen der nächsten Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorzulegen.
  11. Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit während des vergangenen Geschäftsjahres vor.

§ 7 Kassenbericht

  1. Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr einen Kassenbericht anzufertigen, der von zwei Mitgliedern des Vereins vor der jährlichen Mitgliederversammlung zu prüfen ist. Die Prüfer werden von der Mitgliederversammlung gewählt.
  2. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Prüfung des Kassenberichts auch Personen übertragen werden, die nicht Mitglieder des Vereins, aber sachverständig sind.

§ 8 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Gesellschaft zur Förderung des Zentrums Neurologie und Psychiatrie der Universität zu Köln, die das Vermögen unmittelbar und ausschließlich nur für steuerbegünstigte – gemeinnützige – Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde beschlossen am in Köln und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet.

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FETZKlinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität Köln

Eckhard-Busch-Stiftung