Verwaltung / Satzung
Präambel
Im Jahre 2001 war der Weltgesundheitstag erstmals den
psychischen Erkrankungen gewidmet. Anlass hierfür hatten Ermittlungen
der Weltgesundheitsorganisation geboten, nach denen psychische
Störungen wie Depression und Schizophrenie weltweit an der Spitze der
häufigsten und schwersten Erkrankungen stehen. Die zentrale
Veranstaltung dieses Weltgesundheitstages fand in Köln statt und
beschäftigte sich nicht nur mit den heutigen Behandlungsmöglichkeiten
solcher Erkrankungen, sondern auch mit der Frage, wie man ihren Ausbruch
verhindern, also psychische Gesundheit erhalten kann. Diese Zielsetzung
soll durch die Gründung eines rechtsfähigen Vereins unterstützt
werden, der die Kölner Aktivitäten zur Verhinderung psychischer
Erkrankungen ideell und materiell fördern will.
§ 1 Sitz und Name
- Der Verein führt den Namen "Kölner Verein
für seelische Gesundheit" – KVsG. Er soll in das
Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den
Zusatz " e.V.".
- Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste
Rumpfgeschäftsjahr endet am 31. Dezember 2002.
§ 2 Der Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt den Zweck, die Arbeit des 1997
von Mitarbeitern der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der
Universität zu Köln aufgebauten Früherkennungs- und Therapiezentrums
(FETZ) zu unterstützen. Das Kölner FETZ ist die erste Einrichtung in
Deutschland, die sich die Erhaltung seelischer Gesundheit durch
spezielle Programme zur Früherkennung und Prävention drohender
psychischer Krisen zum Ziel gesetzt hat. Die Zielsetzung des FETZ
umfasst im Einzelnen
-
die Information der Kölner Bevölkerung allgemein und aller in
ihr lebenden maßgeblichen Zielgruppen speziell über die
Frühzeichen und Risikofaktoren für psychische Erkrankungen sowie
die prinzipiellen Hilfsmöglichkeiten und konkreten Wege der
Hilfsvermittlung in der Region,
-
den Aufbau und die Pflege eines
Früherkennungsnetzwerks zwischen dem FETZ und den Erziehungs- und
Studentenberatungsstellen sowie schulpsychologischen Diensten, den
Trägern der fachpsychiatrischen Versorgung in der Region,
-
die Schulung aller Teilnehmer am Kölner Netzwerk zur Erhaltung
seelischer Gesundheit in der Erfassung von Frühwarnzeichen und
anderen Risikoindikatoren sowie auch hinsichtlich des adäquaten
Umgangs mit Risikopersonen und ihren Familien,
-
die Entwicklung und Überprüfung von psychosozialen,
psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Möglichkeiten
zur Verhinderung von psychischen Störungen bei allen im Netzwerk
erfassten Personen mit einem erhöhten Erkrankungsrisiko in der
Region.
Hieraus ergeben sich für den Verein insbesondere
folgende Aufgaben:
-
Förderung der Öffentlichkeitsarbeit für das Kölner
Früherkennungsnetz,
-
Einwerbung von Spendengeldern und deren Verwendung im Sinne des
Vereinszwecks für die Arbeit des FETZ,
-
Unterstützung des Kölner Früherkennungsnetzes bei dessen
Ausbau und Weiterentwicklung.
§ 3 Gemeinnützigkeit
-
Der Verein "Kölner Verein für seelische Gesundheit"
mit Sitz in Köln verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
"steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der
Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt seine Zwecke neutral,
unabhängig und nicht in erster Linie eigenwirtschaftlich. Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des öffentlichen
Gesundheitswesens. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Personen durch
Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.
-
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke
verwandt werden. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden
oder bei Auflösung des Vereins weder eingezahlte Beiträge
zurück, noch haben sie einen Anspruch auf Vereinsvermögen.
-
Aus der Mitgliedschaft ergeben sich weder Ansprüche auf
Mittelzuweisungen noch auf sonstige Zuwendungen durch den Verein.
§ 4 Mitgliedschaft
-
Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern.
-
Vereinsmitglieder können natürliche oder juristische Personen
sein. Im Falle von juristischen Personen werden diese durch einen
Bevollmächtigten in der Mitgliederversammlung vertreten.
-
Ordentliche Mitglieder können Personen werden, die sich aktiv
für die Umsetzung der Vereinsziele einsetzen.
-
Die ordentlichen Mitglieder zahlen einen jährlichen
Mitgliedsbeitrag von derzeit 50,00 EUR, fördernde Mitglieder
einen jährlichen Beitrag von mindestens 500 EUR. Über die Höhe
des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der
jährliche Beitrag ist jeweils am 01. Januar eines jeden Jahres
fällig. Die Mitgliederversammlung kann den Jahresbeitrag für
Schüler, Auszubildende, Studenten und Arbeitslose sowie auf
Antrag für Ruheständler um bis zu 50 % ermäßigen.
-
Die fördernden Mitglieder bilden den Wissenschaftlichen Beirat
des Vereins. Der Beirat trifft sich einmal jährlich in der Regel
vor der Mitgliederversammlung. Auf der Beiratssitzung wird über
die Entwicklung des Vereins und des FETZ berichtet; dazu sollen
wissenschaftliche Fachvorträge angeboten werden.
-
Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Die
Mitgliedschaft muss schriftlich bei dem Vorstand beantragt werden.
Der Aufnahmeantrag soll Name, Titel und Anschrift des
Antragstellers enthalten. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
-
Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen
des Vereins teilzunehmen, Anträge zu stellen und ihr Stimmrecht
auszuüben. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die durch die
jeweilige Person oder durch einen mit einer Vollmacht versehenen
Beauftragten, der Mitglied des Vereins ist, abgegeben werden kann.
-
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Austritt aus dem
Verein oder durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt aus
dem Verein erfolgt auf Grund einer schriftlichen Erklärung an den
Vorstand mit Wirksamkeit von Beginn des nächsten Kalenderjahres
an.
-
Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein
ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise gegen
das Ansehen oder die Interessen des Vereins verstößt. Vor der
Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen
Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss ist
schriftlich zu begründen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung schriftlich
Berufung bei dem Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet
die Mitgliederversammlung.
§ 5 Mitgliederversammlung
-
Die Mitgliederversammlung übernimmt Aufgaben von grundsätzlicher
Bedeutung für den Verein, sofern diese nicht per Satzung einem
anderen Vereinsorgan übertragen sind.
Hierzu zählen unter anderem
-
Wahl des Vorstandes
-
Kenntnisnahme über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
-
Satzungsänderung, einschließlich der Auflösung des Vereins,
mit 2/3-Mehrheit
-
Entgegennahme der Jahresberichte über den Stand der
Aktivitäten und Finanzen sowie weiterer Planungen des Vereins.
-
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher
Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Satzung nicht
etwas anderes vorschreibt. Jede ordnungsgemäß einberufene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Darüber hinaus können
Beschlüsse auf schriftlichem Weg verabschiedet werden.
-
Die Mitgliederversammlung tagt in der Regel
einmal jährlich. Die Einberufung der Versammlung mit einer Frist
von zwei Wochen erfolgt schriftlich durch den Vorstandsvorsitzenden.
Ergänzungen zur Tagesordnung können nachgereicht werden.
-
Jede Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle
seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden
geleitet. Sind beide verhindert, so wählt die Versammlung einen
Versammlungsleiter.
Die Beschlüsse einer jeden Mitgliederversammlung
werden protokolliert. Der Protokollführer wird vom Vorstand
benannt. Die Vereinsmitgliedschaft ist keine Voraussetzung hierfür.
Das Protokoll ist von dem Versammlungsleiter und
dem Protokollführer zu unterzeichnen.
§ 6 Vorstand
-
Bei dem Vorstand ist zu unterscheiden zwischen dem Gesamtvorstand
und dem geschäftsführenden Vorstand.
- Soweit diese Satzung nicht ausdrücklich etwas
anderes bestimmt, ist unter dem Vorstand der Gesamtvorstand zu
verstehen.
-
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und mindestens
drei Beisitzern. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und
verwaltet das Vermögen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf
die Dauer von zwei Jahren gewählt. Jedes Mitglied ist berechtigt,
Wahlvorschläge zu machen. Über jedes Vorstandsamt wird einzeln
abgestimmt. Bei mehreren Kandidaten für ein Vorstandsamt ist der
gewählt, der die relativ meisten Stimmen der abgegeben Stimmen erhalten
hat.
-
Der geschäftsführende Vorstand des Vereins, der aus dem
Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister
besteht, ist der Vorstand i.S.d. § 26 BGB.
- Zur Vertretung des Vereins sind jeweils zwei
Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes berechtigt.
-
Das Amt des Vorstandsmitglieds endet mit der Beendigung der
Vereinsmitgliedschaft oder bei Amtsniederlegung. Scheidet ein Mitglied
des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein
Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitglieds.
-
Der Vorsitzende lädt die Vorstandsmitglieder unter Angabe der
Tagesordnung und mit zweiwöchiger Vorlaufzeit regelmäßig mindestens
einmal jährlich zur Vorstandssitzung ein. Ergänzungen zur
Tagesordnung können nachgereicht werden. Die Beschlussfähigkeit
setzt die Anwesenheit von mindestens drei Vorstandsmitgliedern voraus.
-
Eine Vorstandssitzung ist nicht erforderlich, wenn Beschlüsse auf
schriftlichem Weg oder im Rahmen einer Telefonkonferenz herbeigeführt
werden können. Das Ergebnis der Telefonkonferenz
ist in einem Vermerk zu dokumentieren.
-
Der Vorstand entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende, in dessen Abwesenheit
der stellvertretende Vorsitzende.
-
Der Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlung vor. Der
Vorstand ist ermächtigt, die Satzung insoweit zu ändern oder zu
ergänzen, als dies durch behördliche Auflagen erforderlich wird.
Er hat solche Änderungen oder Ergänzungen der nächsten
Mitgliederversammlung zur Kenntnis vorzulegen.
-
Der Vorstand legt der Mitgliederversammlung jährlich einen
Bericht über seine Tätigkeit während des vergangenen
Geschäftsjahres vor.
§ 7 Kassenbericht
- Der Schatzmeister hat für jedes Geschäftsjahr
einen Kassenbericht anzufertigen, der von zwei Mitgliedern des Vereins
vor der jährlichen Mitgliederversammlung zu
prüfen ist. Die Prüfer werden von der
Mitgliederversammlung gewählt.
- Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann die
Prüfung des Kassenberichts auch Personen übertragen werden, die nicht
Mitglieder des Vereins, aber sachverständig sind.
§ 8 Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung
mit der festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden.
-
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall
steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die
Gesellschaft zur Förderung des Zentrums Neurologie und Psychiatrie
der Universität zu Köln, die das Vermögen unmittelbar und
ausschließlich nur für steuerbegünstigte
– gemeinnützige – Zwecke zu verwenden hat.
Die Satzung wurde beschlossen am in Köln und von den Gründungsmitgliedern unterzeichnet.